Sonntag, 23. Februar 2014

den Rechtspositivisten ins Stammbuch geschrieben

Der Nicht-Positivist [...] behauptet lediglich, dass das ethische Problem im Falle extremen Unrechts zugleich ein rechtliches ist. Das hat zur Folge, dass er aus seinem moralischen Urteil rechtliche Konsequenzen zieht. seine Argumentation kann inhaltlich mit der des Positivisten übereinstimmen, und er hat wie dieser seine Argumente offenzulegen und zur Diskussion zu stellen. Dass er im Falle extremen Unrechts nicht dem Standpunkt der Moral verharrt, sondern von diesem zum Standpunkt des Rechts übvergeht, ist keine Verschleierung des Problems, sondern Ausdruck einer inhaltlichen These. Diese kann nciht mit dem formellen Argument der Klarheit, sondern nur mit substantiellen Argumenten angegriffen werden.


Robert Alexy, Begriff und Geltung des Rechts (München: Verlag Karl Alber Freiburg, 2011), S. 78f.